Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2013 und 2014
Der Stadtrat beschließt, die der Beschlussvorlage beigefügten Einwendungen des Herrn Thomas Gundrum gegen den Entwurf der Haushaltssatzung für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2013 und 2014 zurückzuweisen.
In § 76 Abs. 1 S. 4 SächsGemO ist geregelt, dass Einwohner und Abgabepflichtige bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben können. Der Entwurf der Haushaltssatzung lag vom 04.02.13 bis zum 12.02.13 öffentlich aus. Die am 20.02.13 eingegangenen Einwendungen des Herrn Gundrum sind somit fristgerecht. Herr Gundrum ist sowohl Einwohner als auch Abgabepflichtiger Radebergs, so dass er auch berechtigt ist, Einwendungen zu erheben. Nach § 76 Abs. 1 S. 5 SächsGemO beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung über die Einwendungen. Herr Gundrum möchte in seinem Schreiben einen Widerspruch zum Haushaltsplan einlegen. Da es sich zum einen bei den Einwendungen gemäß § 76 Abs. 1 S. 4 SächsGemO nicht um förmliche Rechtsbehelfe handelt, sondern diese Einwendungen lediglich den Charakter von Anregungen besitzen, und sich zum anderen die Einwendungen gegen die Haushaltssatzung richten (der Haushaltsplan ist ein Teil der Haushaltssatzung) wurde das Schreiben von Herrn Gundrum entsprechend umgedeutet. Inhaltlich regt Herr Gundrum an, den Bau einer Kleinsporthalle in Ullersdorf in den Haushaltsplan zu integrieren. Dies begründet er mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes (5 K 1875/11) vom 23.01.2013 und dem Stadtratsbeschluss vom 27.02.2008 (SR017-2008). Da die Ausnahmegenehmigung für die befristete Auslagerung von Klassen nach Großerkmanndorf mit dem Schuljahr 2014/2015 endet, ist es nach seiner Meinung zwingend erforderlich, Mittel für den Bau der Kleinsporthalle in den Haushaltsplan einzustellen und die Planung umgehend zu beauftragen. Die Einwendungen sind zurückzuweisen, da das von Herrn Gundrum benannte Urteil noch nicht rechtskräftig ist und somit der endgültige Standort der Grundschule noch nicht feststeht. Der Bau einer Kleinsporthalle im Ortsteil Ullersdorf zum jetzigen Zeitpunkt verstößt gegen den allgemeinen Haushaltsgrundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 SächsGemO).