Beschluß 14/13 vom 24.04.2013 (Beschlußvorlage 30/13)
Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 60 "Rettungswache Landkreis Bautzen" - Änderung des Geltungsbereiches - Beschluss zur Anwendung des Verfahrens nach § 13 a BauGB -Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
- Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 60 "Rettungswache Landkreis Bautzen" wird geändert. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören Teile von Flstck. 619/4 Gemarkung Radeberg. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 0,67 ha.
- Es wird das Verfahren nach den Bestimmungen von § 13a BauGB (Vorhaben, die der Innenentwicklung dienen) angewandt. Der Flächennutzungsplan wird nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes redaktionell angepasst. Ein gesondertes Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes für das geplante Bauvorhaben der Rettungswache im Parallelverfahren entfällt.
- Von der frühzeitigen Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und TOB nach § 4 Abs. 1 BauGB wird in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 60 "Rettungswache Landkreis Bautzen, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A und den textlichen Festsetzungen - Teil B, Stand 05.04.2013 sowie die beigefügte Begründung - Teil C, wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und TÖB Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
Begründung
Es ist eine Planreife vorhanden, so dass der Entwurf gebilligt werden kann. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde so geändert, dass dieser sich ausschließlich auf die Grundstücksflächen bezieht, die für die Errichtung der Rettungswache zur Verfügung stehen. Auf den ausgegliederten Flächen erfolgte vor nicht all zu langer Zeit die Erweiterung der Besucherparkplätze des Krankenhauses Radeberg. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes (im Parallelverfahren zum Bebauungsplan) muss nicht weiter verfolgt werden, weil bei Vorhaben, die der Innenentwicklung dienen mit Anwendung der Bestimmungen von § 13a BauGB eine nachträgliche redaktionelle Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Darstellungen des Bebauungsplanes möglich ist.