Entwurf des Erschließungsvertrages zu Flstck. 323/3 Gemarkung Ullersdorf, - Billigungsbeschluss
Der Entwurf des Erschließungsvertrages zu Flstck. 323/3 Gemarkung Ullersdorf wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Erschließungsvertrag rechtskräftig abzuschließen.
Entsprechend § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließungspflicht Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde hat aber die Möglichkeit mit Anwendung von § 124 BauGB die Erschließungspflicht durch Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Genau das soll in diesem Fall zur Anwendung kommen, da kein öffentliches Interesse hinter der vollständigen Erschließung von FIstck. 323/3 Gemarkung Ullersdorf steht.