Satzung über die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Großen Kreisstadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt die geänderte Satzung über die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Großen Kreisstadt Radeberg (Satzung BrVschau).
Der örtliche Brandschutz gehört zu den weisungsfreien Pflichtaufgaben der Kommunen. Dies gilt auch für die Durchführung der Brandverhütungsschauen. Im Bereich der weisungsfreien Pflichtaufgaben bleibt es den Kommunen überlassen, die Art und Weise der Aufgabendurchführung zu gestalten, so lange sich die Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Gesetze bewegen. Die Satzungsbefugnis folgt aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung, Der § 4 Abs. 1 der SächsGemO hat bestätigende, den Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie wiederholende Bedeutung. Mit dieser Satzung soll das Verfahren zur Durchführung von Brandverhütungsschauen veröffentlicht werden sowie die Objekte, die einer solchen Brandverhütungsschau unterliegen bekanntgemacht werden. Für die Stadt Radeberg mit Ortsteilen sind das zurzeit ca. 70 Objekte und Einrichtungen. Ab 2012 werden die Branverhütungsschauen durch einen Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr in ehrenamtlicher Tätigkeit durchgeführt. Er hat die dafür erforderliche Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule in Nardt absolviert. Dem zufolge müssen auch die Fw-Entschädigungssatzung, die Fw-Kostensatzung und die Verwaltungskostensatzung ergänzt werden.