Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2012 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg
Der Stadtrat setzt den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg wie folgt fest.
EUR | |
Summe Erträge | 962.030,00 |
Summe Aufwendungen | 947.610,00 |
Gewinn | 14.420,00 |
EUR | |
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 71.420,00 |
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | -105.000,00 |
Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 |
Gesamt | -33.580,00 |
Die Große Kreisstadt Radeberg führt zur Erledigung der ihr obliegenden Pflichten der Grünflächenpflege, des Winterdienstes, der Papierkorbentleerung, der Unterhaltung von Buswartehäuschen und Gemeindestraßen (Beseitigung von Kleinschäden), der Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie Hausmeistertätigkeiten an Schulen einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO ist der Stadtrat beschließendes Organ. Die Vorberatung erfolgt gemäß § 6 der Hauptsatzung von Radeberg sowie § 8 Abs. 1 SächsEigBG durch den Technischen Ausschuss. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsEigBG ist für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und aus einer Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 15 Abs. 1 SächsEigBG). Die Pflicht, den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan beizufügen ergibt sich ebenso aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 KomHVO. Da die Große Kreisstadt Radeberg eien Doppelhaushalt beschlossen hat, wird der Wirtschaftsplan dem nächsten Haushaltsplan nachrichtlich beigefügt. Dem Wirtschaftsplan ist ein Vorbericht (§ 3 SächsEigBVO) beizufügen. Dem Finanzplan ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen (§ 6 Abs. 3 SächsEigBVO). Der Beschlusstext ist mit den Änderungen vom Sächsischen Eigenbetriebsgesetz und der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Der Beschluss enthält nunmehr die in den Anwendungshinweisen SMI zum SächsEigBG empfohlenen Angaben.