Neufassung der Gehölzschutzsatzung für die Große Kreisstadt Radeberg mit den Ortsteilen Großerkmannsdorf, Ullersdorf und Liegau-Augustusbad
Am 01.09.2010 wurde das Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts vom Sächsischen Landtag beschlossen. Die vereinfachten Möglichkeiten des Gesetzes können seit seinem Inkrafttreten am 19.10.2010 mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt genutzt werden.
Anlässlich dieser Gesetzesaktualisierung wurde die Gehölzschutzsatzung für die Große Kreisstadt Radeberg inhaltlich überarbeitet und an die neue Gesetzeslage angepasst. Die Änderungen sind in der beigefügten Anlage grau hinterlegt und verdeutlichen was sich im Vergleich zur Gehölzschutzsatzung vom 07.06.1995 geändert hat. Des Weiteren beruhen die Änderungen teilweise auf dem "Satzungsmuster für eine Gehölzschutzsatzung" des sächsischen Städte- und Gemeindetages.
Die Gehölzschutzsatzung für die Stadt Radeberg hat das Ziel, wertvolle Gehölze als wesentlichen Teil des Naturhaushalts und als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, um so den artenreichen Baumbestand der Stadt Radeberg zu schützen. Gehölze haben dabei nicht nur wesentliche Funktionen für das Stadtklima, indem sie Staub binden, die Luft befeuchten, Schatten spenden oder als Windschutz dienen. Sie prägen auch das Landschaftsbild entscheidend und haben zudem eine wesentliche ökologische Funktion für viele Tierarten, die sich an den vorhandenen Lebensraum angepasst haben. Aus diesem Grund ist die Gehölzschutzsatzung ein wichtiges Instrument zur Sicherung und Mehrung des Gehölzbestandes sowie des Schutzes der darin lebenden Tiere.
Mit der Erteilung einer Fällgenehmigung hat die Stadt Radeberg die Möglichkeit, durch Ersatzpflanzungen ökologisch und ästhetisch wertvolle standortgerechte, heimische Laubbäume zu fördern. Es ist zu vermuten, dass ohne diese Möglichkeit die Eigentümer zukünftig kaum Ersatzpflanzungen vornehmen bzw. vermehrt Pflanzungen von Nadelgehölzen und anderer Koniferen vornehmen.
Von einer Aufhebung der Satzung wird abgeraten, da es so zu einer Ausräumung der freien Landschaft kommen könnte und somit zu einer weiteren Minimierung der ökologischen Vielfalt und einer nachhaltigen Veränderung des über Jahre gewachsenen und dem Menschen gewohnten Landschaftsbildes. Diesen Standpunkt vertritt auch die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes.
Künftig werden mit dem § 1 "Schutzgegenstand" alle Bäume ab 1 m Stammumfang, gemessen in einer Höhe von 1 m Höhe über dem Erdboden, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken durch die Satzung geschützt - das bedeutet, dass die Grundstückseigentümer die Verantwortung für Bäume bis 1 m Stammumfang selbst tragen. Gemäß § 1 Abs. 6 werden Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken zukünftig vom Schutz der Satzung ausgeschlossen, so dass auch in diesem Falle der Eigentümer eigenständig über die Fällung der o. g. Baumarten entscheiden kann.
In Absatz 2 werden Nussbäume nicht mehr als geschützte Gehölze separat aufgeführt, da diese zu Laubbäumen gezählt werden. Der Schutz von "besonders bemerkenswerten" Klettergehölzen entfällt, da diese Festsetzung die Frage aufwirft, welche Gehölze unter "besonders bemerkenswert" einzustufen sind. Der Handlungsspielraum sollte durch die Gehölzschutzsatzung nicht zu sehr eingeschränkt werden.
Des Weiteren wird mit dem neu aufgenommen § 6 "Ausnahme" definiert, für welche Tatbestände von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden können. Alle Tatbestände die nicht unter den § 6 fallen erfordern eine "Befreiung" nach § 7.
Im § 8 Abs. 1 wird geregelt, dass für die Beurteilung von Bäumen ein Gutachten eines Baumsachverständigen auf Kosten des Antragstellers verlangt werden kann. Dieses Gutachten ist vor allem dann notwendig, wenn keine deutlich sichtbare Krankheit bzw. Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baumes erkennbar ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 wird für das Genehmigungsverfahren keine Gebühr erhoben. Der ehemalige § 8 "Gefahrenabwehr" wird gestrichen. Die Inhalte des Paragraphen wurden in den § 4 Abs. 2 aufgenommen.
Der § 10 "Ersatzpflanzungen und Kostenerstattung" wurde inhaltlich ergänzt. Absatz 3 wurde eingefügt, damit die Stadtverwaltung eine gewisse Kontrollmöglichkeit hat, ob die Durchführung der Ersatzpflanzung erfolgt ist. Ein entsprechender Hinweis zur Mitteilungspflicht über die erfolgte Pflanzung wird im Anschreiben zum Bescheid gegeben.
Der Absatz 7 regelt weiterhin die Anzahl der Ersatzpflanzungen. Er wurde lediglich dadurch ergänzt, dass für die Ersatzpflanzungen "einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden" sind. Grundlage für die Festlegung der Ersatzpflanzung ist die Anlage 1 der Gehölzschutzsatzung, welche als Richtwerte für Pflanzungen angesehen werden kann.
Um den Antragsteller eine verhältnismäßig, kostenerträgliche Anzahl von Ersatzpflanzungen als Ausgleich für den Eingriff in die Natur aufzuerlegen, ist bei der Fällung eines Baumes i. d. R. ein neuer Baum oder 3 Sträucher zu pflanzen. Die Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen wurden in der Anlage 1 der Gehölzschutzsatzung entsprechend angepasst.