2. Nachtrag zur Vereinbarung vom 06.05.1997 über den Betrieb der Ortskanalisation Abwasser
Der Stadtrat stimmt dem als Anlage beigefügten 2. Nachtrag zur Vereinbarung vom 06.05.1997 zwischen der Stadt Radeberg und dem Abwasserzweckverband "Obere Röder" über den Betrieb der Ortskanalisation zu.
Der AZV hat gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes "Obere Röder" vom 11.05.2006 die Aufgabe, das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser gemäß § 63 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz zu beseitigen. Die Ortskanalisation wird gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 dieser Verbandssatzung von den Verbandsmitgliedern, so auch der Stad Radeberg, in eigener Verantwortung hergestellt und betrieben. Zur effizienten Aufgabenerfüllung wurde zwischen der Stadt Radeberg und dem AZV am 06.05.1997 eine Vereinbarung über den Betrieb der Ortskanalisation geschlossen.Da sich der AZV zur Erledigung dieser Aufgabe eines weiteren Betriebsführers, der Gesellschaft für Wasser und Abwasser mbH (GEWA), bediente, erfolgten am 09.04.2002 im 1. Nachtrag zur Vereinbarung vom 06.05.1997 Modifizierungen und Konkretisierungen der ursprünglichen Vereinbarung. Durch Beendigung des Betriebsführungsvertrages zwischen dem AZV und der GEWA und auf Grund der Trennung der Abwassergebühr in die Teilleistung Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung durch die seit dem 01.01.2007 gültige Abwassersatzung der Stadt Radeberg ist die Anpassung der Verträge zwischen der Stadt und dem AZV notwendig. In diesem Zusammenhang wurden auch Anpassungen in der Zuständigkeitsabgrenzung und der Aufgabenverteilung eingearbeitet, die aufgrund der praktischen Erfahrungen der Betriebsführung in den letzten Jahren als sinnvoll erachtet werden.