1. Änderung B-Plan "Gebiet am Forellenweg" - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Auf Grund des räumlich beengten Regelquerschnittes des Forellenweges (Fahrbahnbreite 3 m mit Ausweichstellen für Begegnungsverkehr) und des Gebietscharakters des vorhandenen reinen Wohngebietes nördlich des Forellenweges wurde in der textlichen Festsetzung 1.1 geregelt: "Reines Wohngebiet, § 3 BauNVO laut Planeintrag, Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig." Diese Regelung soll zukünftig ausschließlich auf die Grundstücke bezogen bleiben, deren Erschließung über den Forellenweg erfolgt. Auf Grund des äußerst beengten Querschnittes des Forellenweges ist dieser ausschließlich Wohnweg für die Anlieger zulässig. Eine zusätzliche Verkehrsbelastung durch Kundenverkehr der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO ist zu vermeiden.