Weiterführung der derzeitigen Regelung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Gewerbesteuergesetz bei der Ostsächsischen Sparkasse
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, einer Vereinbarung zur Weiterführung der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages in der Ostsächsischen Sparkasse Dresden zuzustimmen.