Bebauungsplan Nr. 51 "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" in Anwendung von § 9 Abs. 2 a BauGB - Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches, - Billigungsbeschluss, - Beschluss zur Offenlage
Ein Bebauungsplan zur Sicherung der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2 a BauGB kann nur für im Zusammenhang bebaute Ortsteile entwickelt werden. Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden entsprechend den Regelungen von § 34 BauGB (Innenbereich) bestimmt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde dahingehend noch einmal überprüft und geändert.
Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 51 "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" ist das Einzelhandelsgutachten der Stadt Radeberg, welches am 25.05.2009 mit Beschluss - Nr. SR042-2009.a durch den Stadtrat beschlossen wurde.