Verlängerung der Frist der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" um 1 Jahr (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB)
Die Frist der Geltungsdauer der mit Stadtratsbeschluss 69/07 am 26.09.2007 beschlossene und am 05.10.2007 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof wird zur Sicherung der Ziele der Planung für den künftigen Planbereich in Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr verlängert.
Auf Grund der Bearbeitung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Radeberg, welches als Grundlage für alle weiteren bauleitplanungsrechtlichen Entscheidungen dienen soll, wurden alle Bauleitplanverfahren, auf die dieses Konzept Auswirkungen hat, bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Konzeptes im Verfahren ruhen gelassen.
Eines dieser Bauleitplanverfahren ist der Bebauungsplan Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof". Das Einzelhandelskonzept wurde mit Beschluss SR042-2009 am 27.05.2009 als inhaltliche Grundlage für die Steuerung des Einzelhandels der Stadt Radeberg beschlossen. Die Bauleitplanung der Stadt Radeberg ist an den Kriterien des Einzelhandelskonzeptes auszurichten. Die Bearbeitung des B- Planes Nr. 31 kann nun fortgeführt werden.
Da die Frist der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den einfachen B - Plan Nr. 31 am 05.10.2009 ausläuft, aber die rechtliche Sicherung der Planung für dieses Bebauungsplangebiet bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht werden kann, wird vorgeschlagen, die Frist der Geltungsdauer der Veränderungssperre um 1 Jahr in Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu verlängern.