Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit § 12 Sächsische Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2008 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg
Bilanzsumme | 711.476,33 EUR | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 493.932,40 EUR | |
das Umlaufvermögen | 217.066,67 EUR | |
den Rechnungsabgrenzungsposten | 477,26 EUR EUR | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
das Eigenkapital | 678.938,25 EUR | |
die Rückstellungen | 23.349,01 EUR | |
die Verbindlichkeiten | 9.096,93 EUR | |
den Rechnungsabgrenzungsposten | 92,14 EUR | |
Jahresverlust | 36.691,47 EUR | |
Summe der Erträge | 845.735,54 EUR | |
Summe der Aufwendungen | 882.427,01 EUR |
Der Eigenbetrieb Stadtwirtschaftshof wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.02.1998 gegründet. Bis 31.01.1998 wurde diese Aufgabe im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Stadtwirtschaftshof wurde zum 01.02.1998 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Stadtwirtschaftshof ab 01.02.1998 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG).
Am 10. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am 11. Juli 2009 in Kraft. Gemäß § 21 Abs. 1 SächsEigBG ist das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehende Eigenbetriebe spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Von dieser Regelung wird Gebrauch gemacht.
Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG a.F. hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG a.F. ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten.
Der Jahresabschluss wurde durch die Betriebsleitung dem Oberbürgermeister im Juli 2009 vorgelegt. Der Oberbürgermeister leitete gemäß § 110 SächsGemO der vom Stadtrat am 30.05.2007 zur überörtlichen Prüfung bestimmten und von der Stadt Radeberg am 07.06.2007 beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ST Lincke & Leonhardt KG den Jahresabschluss und den Lagebericht zu. Ebenso übergab der Oberbürgermeister der zur örtlichen Prüfung vom Stadtrat am 23.09.2009 bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Zielfleisch & Partner GmbH den Jahresabschluss und den Lagebericht. Nach erfolgter örtlicher und überörtlicher Prüfung lagen der Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung und der der örtlichen Prüfung im November 2009 dem Oberbürgermeister vor. Der Sächsische Rechnungshof Leipzig erteilt gemäß Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26.06.2009 keinen abschließenden Vermerk mehr.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt