Beschluß 101/09 vom 21.10.2009 (Beschlußvorlage 113/09)
Betreff
B-Plan Nr. 53 "Radeberger Fleisch- und Wurstwaren Korch GmbH" - Aufstellungsbeschluss
Beschlußtext
- Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Radeberger Fleisch- und Wurstwaren Korch GmbH" wird beschlossen. Zum Geltungsbereich gehören die Flurstücke 716, 717, 718, 755, Gemarkung Radeberg (siehe Anlage), die alle zum Eigentum von Michael Korch und Andrea Korch gehören. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 4,79 ha.
- Mit dem Bebauungsplan wird folgendes Planungsziel verfolgt: Klärung, welche der zum Eigentum von Michael Korch und Andrea Korch gehörenden Grundstücke im Bereich des Betriebsstandortes der Radeberger Fleisch- und Wurstwaren Korch GmbH einer baulichen (gewerblichen) Nutzung zur langfristigen Sicherung von Erweiterungsmöglichkeiten des Unternehmens "Radeberger Fleisch- und Wurstwaren Korch GmbH" zugeführt werden können, unter Beachtung / Abwägung aller
- nachbarrechtlicher und nutzungsbedingter Belange,
- naturschutzrechtlicher Belange,
- immissionsschutzrechtlicher Belange und
- der Interessen der Stadt Radeberg und des Unternehmens.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern Michael und Andrea Korch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen, in welchem die Übernahme aller Kosten der Planung einschließlich erforderlicher Gutachten, erforderlicher zusätzlicher Erschließung und der späteren Vorhabensdurchführung durch das Unternehmen Radeberger Fleisch- und Wurstwaren Korch GmbH, regelt.
Begründung
Das Unternehmen Korch Fleischwaren GmbH stellte mit Schreiben vom 04.September 2009 den Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für die in ihrem Eigentum befindlichen Flurstücke.
Die Stadtverwaltung klärte vorab mit der Prüfstelle Bauleitplanung sowie der unteren Immissionsschutzbehörde, ob dieses gewollte Bebauungsplanverfahren in Hinblick auf die Nähe des Werkstandortes zum Wohngebiet Stadtrandsiedlung und den bekannten Regelungen des Abstandserlasses Nordrhein-Westfalen Aussicht auf Genehmigung hat.
Das Landratsamt wies darauf hin, dass der Abstandserlass Nordrhein - Westfalen im Land Sachsen nicht zur Anwendung empfohlen wird. Es ist über Gutachten nachzuweisen und durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu regeln, dass durch die geplante Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Unternehmen Korch keine Interessenkonflikte mit der bestehenden benachbarten Wohnbebauung "Stadtrandsiedlung" erzeugt werden.
Die Erarbeitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist momentan nicht möglich, da der erforderliche Erweiterungsbedarf des Unternehmens sowie dessen geplanter Realisierungszeitraum zum heutigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden kann.