Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2004 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung
Bilanzsumme | 51.353.304,81 EUR | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 49.109.220,02 EUR | |
das Umlaufvermögen | 2.244.084,79 EUR | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
das Eigenkapital | 1.715.356,46 EUR | |
die empfangenen Ertragszuschüsse | 17.883.116,95 EUR | |
den Sonderposten aus Straßenentwässerungskostenanteilen | 7.068.057,06 EUR | |
den Sonderposten aus Investitionszuschüssen | 7.150.295,55 EUR | |
die Rückstellungen | 193.712,64 EUR | |
die Verbindlichkeiten | 17.331.831,02 EUR | |
den Rechnungsabgrenzungsposten | 10.935,13 EUR | |
Jahresgewinn | 1.576.909,99 EUR | |
Summe der Erträge | 5.602.918,98 EUR | |
Summe der Aufwendungen | 4.026.008,99 EUR |
zur Tilgung des Verlustvortrages | 607.980,25 EUR | |
auf neue Rechnung vorzutragen | 968.929,74 EUR |
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.011997 gegründet. Bis 31.12.1996 wurde diese Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung nach § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Abwasserentsorgung einschließlich anteiliger Schulden wurde zum 01011997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Abwasserentsorgung ab 01011997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Am 01011999 wurden dem Eigenbetrieb die Abwasser-Aufgabenbereiche der in die Stadt eingegliederten Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf übergeben.
Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten.
Die seit Betriebsführung durch die GEWA bestehenden Mängel in der Gebührenerhebung hatten und haben Auswirkungen auf die zu erstellenden Jahresabschlüsse und deren Prüfungen. So konnte der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 erst vom Stadtrat am 23.112005 festgestellt werden. Da in 2004 die Mängel in der Zuordnung der Gebühren bei den Einnahmen nach Trink- und Abwasser durch die Einführung eines neuen Erfassungsprogramms zwar beseitigt wurden aber die Übernahme aus dem alten Programm erhebliche Mängel aufwies, verzögerte sich die Aufstellung des Jahresabschlusses wieder. Der Jahresabschluss für 2004 konnte dem Bürgermeister erst im Februar 2007 übergeben werden. Der dem Bürgermeister übergebene Jahresabschluss wurde den mit der örtlichen und überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften am 20.02.2007 übergeben. Die Wirtschaftsprüfer führten die örtliche Prüfung mit Unterbrechungen von Juni bis Oktober 2007 durch. Der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer lag dem Bürgermeister am 14.012008 vor. Die überörtliche Prüfung wurde im Mai/Juni 2007 durchgeführt. Die Wirtschaftsprüfer erteilten dem Jahresabschluss 2004 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, der auf Seite 21/22 des Prüfungsberichtes wiedergegeben ist.
Nach § 17 Abs. 4 SächsEigBG erteilte die überörtliche Prüfungseinrichtung, der Sächsische Rechnungshof Leipzig, nach Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes den abschließenden Vermerk, der am 10.012008 dem Bürgermeister vorlag. Nach § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.