Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2005 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Radeberg
Bilanzsumme | 49.605.803,89 EUR | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 48.115.597,97 EUR | |
das Umlaufvermögen | 1.483.245,71 EUR | |
den Rechnungsabgrenzungsposten | 6.960,21 EUR | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
das Eigenkapital | 4.513.114,58 EUR | |
die empfangenen Ertragszuschüsse | 15.530.478,48 EUR | |
den Sonderposten aus Straßenentwässerungskostenanteilen | 8.187.021,14 EUR | |
den Sonderposten aus Investitionszuschüssen | 7.090.045,89 EUR | |
die Rückstellungen | 182.625,69 EUR | |
die Verbindlichkeiten | 14.053.794,86 EUR | |
den Rechnungsabgrenzungsposten | 48.723,25 EUR | |
Jahresgewinn | 1.579.605,53 EUR | |
Summe der Erträge | 5.254.050,55 EUR | |
Summe der Aufwendungen | 3.674.445,02 EUR |
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 wurde diese Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung nach § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Abwasserentsorgung einschließlich anteiliger Schulden wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Abwasserentsorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Am 01.01.1999 wurden dem Eigenbetrieb die Abwasser-Aufgabenbereiche der in die Stadt eingegliederten Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf übergeben.
Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten. Die seit Betriebsführung durch die GEWA bestehenden Mängel in der Gebührenerhebung hatten Auswirkungen auf die zu erstellenden Jahresabschlüsse und deren Prüfungen. So konnte der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 erst vom Stadtrat am 23.11.2005 festgestellt werden. Da in 2004 die Mängel in der Zuordnung der Gebühren bei den Einnahmen nach Trink- und Abwasser durch die Einführung eines neuen Erfassungsprogramms zwar beseitigt wurden aber die Übernahme aus dem alten Programm erhebliche Mängel aufwies, verzögerte sich die Aufstellung des Jahresabschlusses wieder. So konnten die Jahresabschlüsse zum 31.12.2004 und 31.12.2005 vom Stadtrat erst in der Sitzung vom 30.01.2008 festgestellt werden.
Der dem Bürgermeister am 21.09.2007 übergebene Jahresabschluss wurde den mit der örtlichen und überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften am 22. bzw. 24.09.2007 übergeben. Die Wirtschaftsprüfer führten die örtliche Prüfung mit Unterbrechungen von Oktober 2007 bis Januar 2008 durch. Der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer lag dem Bürgermeister am 13.02.2008 vor. Die überörtliche Prüfung wurde im November 2007 durchgeführt. Die Wirtschaftsprüfer erteilten dem Jahresabschluss zum 31.12.2006 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, der auf Seite 24/25 des Prüfungsberichtes wiedergegeben ist. Nach § 17 Abs. 4 SächsEigBG erteilt die überörtliche Prüfungseinrichtung, der Rechnungshof Leipzig, nach Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes den abschließenden Vermerk, der am 30.01.2008 dem Bürgermeister vorlag. Nach § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt