Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2008 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2008 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung gemäß der Anlage der Beschlussvorlage wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 5.351.140 Euro |
die Aufwendungen mit | 3.812.200 Euro | |
Jahresgewinn | 1.538.940 Euro | |
Der Jahresgewinn wird dem Vermögensplan zugeführt. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 1.711.040 Euro |
und die Ausgaben mit | 1.711.040 Euro | |
der Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 950.000 Euro |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung entsprechend § 63 Abs. 2 SächsWG einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan gern $ 15 Abs. 1 SächsEigBG. Durch den am 25.10.2006 beschlossenen Haushaltsplan des Doppelhaushaltes der Haushaltsjahre 2007 und 2008 kommt es in diesem Jahr zu keiner Beschlussfassung des Haushaltsplanes, sondern nur zur Feststellung des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vor zu beraten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.