Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2008 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan, für das Geschäftsjahr 2008 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest:
Bei Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.663.010 Euro |
die Aufwendungen mit | 4.663.010 Euro | |
Jahresverlust | 0 EUR | |
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 250.000 Euro |
und die Ausgaben mit | 250.000 Euro | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 200.000 EUR |
Die Stadt Radeberg führt für die entgeltliche Unterbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan gem. § 15 Abs. 1 SächsEigBG. Durch den am 25.10.2006 beschlossenen Haushaltsplan des Doppelhaushaltes der Haushaltsjahre 2007 und 2008 kommt es in diesem Jahr zu keiner Beschlussfassung des Haushaltplanes, sondern nur zur Festsetzung des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Verwaltungsausschuss (Betriebsausschuss) vor zu beraten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.
Die Unterlagen zum Beschluss - hier Entwurf des Wirtschaftsplans und Stellenplans für das Wirtschaftsjahr 2007 sowie Finanzplan 2006 bis 2010 - sind bitte der Beschlussvorlage Nr. 86/06 zum Beschluss über die Haushaltssatzung 2007/2008 - hier Anlage zum Haushaltsplan - zu entnehmen.