Behandlung der aus dem Haushalt der Stadt Radeberg dem Eigenbetrieb Abwasserentsorgung zur Finanzierung des Vermögensplans vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel
Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Radeberg - hier im Vermögensplan für die Wirtschaftsjahre 2003 bis 2005 - waren zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögensplanes Mittel aus dem Haushalt der Stadt Radeberg geplant. Grund hierfür war, dass der Eigenbetrieb aufgrund der Rechtssprechung zu Beiträgen im Verbandsgebiet des AZV Obere Röder, deren Mitglied auch die Stadt Radeberg ist, keine weitere Beitragserhebung vollziehen konnte und damit keine eigenen Einnahmen zur Finanzierung der dringend erforderlichen Ausgaben hatte. Begründet wurden die Finanzierungen aus dem Haushalt als Verlustausgleich entsprechend § 13 SächsEigBVO. Im Jahresergebnis wurde dieser Verlustausgleich in die Bilanzposition der Passivseite Eigenkapital als Kapitalrücklage eingestellt. In den Jahres 2003 bis 2005 entstanden aber im Ergebnis des Wirtschaftsjahres keine Verluste, die entsprechend § 13 SächsEigBVO durch den Haushalt der Stadt zu tilgen gewesen wären. Vielmehr sind die aus dem Haushalt bereitgestellten Mittel als Vorfinanzierung anzusehen, die nach rechtlich sicheren Beitragserhebungen wieder dem Haushalt der Stadt zufließen sollen. Die in der Kapitalrücklage eingestellten Mittel aus dem Haushalt der Stadt für 2003 in Höhe von 720.302,91 EUR, in 2004 in Höhe von 279.627,60 EUR und in 2005 in Höhe von 674.601,59 EUR sind danach in die Verbindlichkeiten gegenüber dem Haushalt der Stadt Radeberg umzugliedern. Nach § 14 SächsEigBVO sind sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen dem Eigenbetrieb und der Stadt angemessen zu vergüten. Daraus ergibt sich, dass die bereits bestehenden Verbindlichkeiten zzgl. der o. g. Umgliederungen in die Verbindlichkeiten und weitere entstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Haushalt der Stadt zu verzinsen sind. Als angemessen wird ein Zinssatz von 3,0 % gesehen. Zur Umgliederung und Verzinsung der Verbindlichkeiten ist ein Beschluss erforderlich.