Klageverfahren Verwaltungskostensatzung
Der Stadtrat beschließt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 06. Juni 2007, in welchem die Klage der Stadt Radeberg in der Angelegenheit Verwaltungskostensatzung abgewiesen wurde, keine Rechtsmittel einzulegen.
Am 17.12.2003 beschloss der Stadtrat die Änderung der Mindestgebühr in der Verwaltungskostensatzung von 2,50 € auf 5,00 € nicht. Daraufhin beanstandete das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde diesen Beschluss und verpflichtete den Stadtrat unter Androhung der Ersatzvornahme die Änderung zu beschließen. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt Radeberg Widerspruch, dem das Landratsamt nicht abhalf und der vom Regierungspräsidium Dresden abgelehnt wurde. Unserem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde im Juni 2004 zugestimmt. Im Normenkontrollverfahren hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof im Februar 2006 den Antrag der Stadt Radeberg als unzulässig abgelehnt. Im Hauptsacheverfahren wies das Gericht mit Urteil vom 06. Juni 2007 die Klage der Stadt Radeberg ab. Gegen diese Entscheidung kann bis zum 10. September 2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Um die Entscheidungsmöglichkeiten zu wahren, wurde durch das beauftragte Rechtsanwaltsbüro Abend & Hausö fristgemäß Berufung eingelegt. Das Urteil legt ausführlich dar, dass ein Eingriff in den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechtes aufgrund der sehr geringen finanziellen Auswirkungen in Höhe von ca. 1000 € nicht gesehen wird. Ursprünglich betrugen die berechneten Mehreinnahmen 8000 €. Durch Gesetzänderung werden die Mahngebühren nicht mehr auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung erhoben, damit minimierten sich die finanziellen Auswirkungen. Auch sei die Stadt Radeberg als Gebührengläubigerin nicht berechtigt, die Einhaltung der abgaberechtlichen Grundsätze überprüfen zu lassen, da sie nicht unmittelbar beschwert ist.