1. Änderung B-Plan "Wohnpark an der Radeberger Straße" Aufstellungsbeschluss
Herr M. Spata ist Eigentümer von Flstck. 229/20. Die Anbindung dieses Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche erfolgte über ein Überfahrtsrecht über Flstck. 229/19. Herr Spata erwarb das Flstck. 234/57 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Wohnpark an der Radeberger Straße", damit sein Wohngrundstück direkt an öffentlicher Straße liegt und somit das Überfahrtsrecht nicht mehr erforderlich ist. Die Errichtung der Grundstückszufahrt alleine bedarf keiner Änderung des Bebauungsplanes. Außer der Zufahrt sind auch eine Garage und Stellplätze geplant, die teilweise im Geltungsbereich des B - Planes liegen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden dürfen.
Auf Rückfrage beim Landratsamt Kamenz, bekamen wir mitgeteilt, dass die Erteilung einer Ausnahme / Befreiung nach § 31 BauGB hier nicht möglich sei, weil die geplanten Nebenanlagen zu einem Hauptgebäude gehören, dass nicht innerhalb des Geltungsbereiches liegt.
Zwischenzeitlich hat Herr Spata einen Antrag auf die 1. Änderung des B - Planes "Wohnpark an der Radeberger Straße" gestellt und die Kostenübernahme der Planungsleistungen bestätigt.