Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Radeberg und Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Großerkmannsdorf
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Radeberg und die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Großerkmannsdorf.
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 18.11.1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen. Diese Beitragssatzung galt für das damalige Stadtgebiet und trat am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung am 03.12.1993 in "die Radeberger" in Kraft. Nach den Regelungen der Vereinbarungen über die Eingliederung der ehemaligen Gemeinde Liegau-Augustusbad (1995), Großerkmannsdorf und Ullersdorf (1999) in die Stadt Radeberg erstreckte sich diese Satzung auch auf diese Ortsteile, soweit nicht eine eigene Satzung vorhanden war.
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Großerkmannsdorf beschloss am 24.03.1993 die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Sie trat am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung am 24.08.1993 durch Aushang an der Anschlagtafel der Gemeindeverwaltung in Kraft.
Die Stadt Radeberg hat während der Haushaltskonsolidierung von 1998 bis 2004 und danach keine zusätzlichen Schulden aufgenommen. Die Ergebnisse des Haushaltes ergaben eine ständige Verbesserung der Haushaltssituation und führten im Ergebnis von 2004 zu einer Sollrücklage von 7.612.301,17 EUR.
Mit der Erhebung von Abwasserbeiträgen waren sich die Stadträte 1997 einig, dem § 73 Abs. 3 SächsGemO zu entsprechen, der da regelt, dass "die Gemeinde hat bei der Einnahmebeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen" und keine Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen. Ein Beschluss über die Nichtveranlagung für Straßenausbaubeiträge wurde nicht gefasst.
Mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 20.01.2000 wird den Gemeinden ein relativ großer Ermessensspielraum bei der Festsetzung des öffentlichen Interesses zur Erhebung von Straßenausbaubeiträge eingeräumt. Im Besonderen wurde auf Antrag des SSG auch in den Erlass eingearbeitet neben den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen gemäß § 73 Abs. 2 SächsGemO auch auf die wirtschaftliche Leistungskraft der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen (§ 73 Abs. 3 SächsGemO). Konkret heißt es, dass nur dann Straßenausbaubeiträge zu erheben seien, wenn die Gemeinde Steuern erhebt und Kredite in Anspruch nimmt.
In der Verwaltungsvorschrift Kommunale Haushaltswirtschaft vom 07.10.2005 wird zu Festlegungen des öffentlichen Interesses bei Straßenausbaubeiträgen unter 4b ausgeführt, dass "eine Abweichung von den gesetzlich festgelegten Mindestsätzen kann in der Regel nur für solche Kommunen in Betracht kommen, die in der mittelfristigen Finanzplanung positive Nettoinvestitionsmittel ausweisen."
Die Stadt Radeberg kommt auch diesen Festlegungen nach.