Feststellung des Jahresabschlusses zum Geschäftsjahr 2003 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für das Geschäftsjahr 2003 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung:
Bilanzsumme | 50.872.087,32 EUR | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 48.368.017,55 EUR | |
das Umlaufvermögen | 2.5 04.069,77 EUR | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
das Eigenkapital | 343.968,97 EUR | |
empfangene Ertragszuschüsse | 18.821.429,84 EUR | |
Sonderposten aus Straßenentwässerungskostenanteilen | 7.236.422,83 EUR | |
Sonderposten aus Investitionszuschüssen | 7.017.327,40 EUR | |
die Rückstellungen | 253.8 97,93 EUR | |
die Verbindlichkeiten | 17.199.040,35 EUR | |
Jahresgewinn | 763.692,05 EUR | |
Summe der Erträge | 4.871.855,74 EUR | |
Summe der Aufwendungen | 4.108.162,79 EUR |
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 wurde diese Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung nach § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Abwasserentsorgung einschließlich anteiliger Schulden wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Gefuhrt wird das Sondervermögen Abwasserentsorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Am 01.01.1999 wurden dem Eigenbetrieb die Abwasser-Aufgabenbereiche der in die Stadt eingegliederten Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf übergeben.
Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten.
Die seit Betriebsführung durch die GEWA bestehenden Mängel in der Gebührenerhebung hatten und haben Auswirkungen auf die zu erstellenden Jahresabschlüsse und deren Prüfungen. So konnte der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 und 2002 erst vom Stadtrat am 21.09.2005 festgestellt werden. Die aufgetretenen Mängel ließen sich auch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2003 nicht beseitigen. Der am 07.06.2005 an den Bürgermeister übergebene Jahresabschluss wurde der mit der Prüfung beauftragten Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 15.06.2005 übergeben. Die Wirtschaftsprüfer führten die Prüfung im Juli durch. Der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer lag dem Bürgermeister am 31.08.2005 vor, die Wirtschaftsprüfer erteilten dem Jahresabschluss 2003 den Bestätigungsvermerk, der auf Seite 22/23 des Prüfungsberichtes wiedergegeben ist. Nach § 17 Abs. 4 SächsEigBG erteilte die überörtliche Prüfungseinrichtung, der Rechnungshof Leipzig, nach Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes den abschließenden Vermerk, der am 03.11.2005 dem Bürgermeister vorlag.
Nach § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.
Die den Beschlussvorschlag begründeten Unterlagen werden wie folgt verteilt
Dem Beschlussvorschlag beigefügt ist das Schreiben des Sächsischen Rechnungshofes Leipzig mit dem abschließenden Vermerk. Die Unterschriftsleistung des Bürgermeisters ist nur im gebundenen Exemplar nachgewiesen.