Beschluss des öffentlich - rechtlichen Vertrages über die Übertragung der vollständigen Aufgabe der Trinkwasserversorgung (Bildung Vollzweckverband)
Der Stadtrat beschließt, den als Anlage zu diesem Beschluss beiliegenden öffentlich - rechtlichen Vertrag nebst Anlagen über die Übertragung der vollständigen Aufgabe der Trinkwasserversorgung (Bildung Vollzweckverband), Stand 28.10.2005, zu vereinbaren. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, dem Entwurf der Änderungssatzung, der diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, Stand 28.10.2005, in der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes zuzustimmen.
Ebenso wird der Bürgermeister ermächtigt, in der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes RÖDERAUE der dem Entwurf zum öffentlich - rechtlichen Vertrag beiliegenden Rumpfsatzung des TrinkwasserzweckVerbandes RÖDERAUE über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung (Stand 10.10.2005) sowie den dem Entwurf des öffentlich - rechtlichen Vertrages beiliegenden Ergänzenden Bedingungen des Trinkwasserzweckverbandes RÖDERAUE zur AVBWasserV (Stand 28.10.2005) zuzustimmen.
Der Trinkwasserzweckverband RÖDERAUE ist bislang ein so genannter Teilzweckverband. Die Aufgabe der Wasserversorgung nach § 57 Sächsisches Wassergesetz wird teilweise von ihm, teilweise noch von den Mitgliedsgemeinden wahrgenommen. Der Trinkwasserzweckverband RÖDERAUE soll in Zukunft die gesamte Aufgabe der Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet wahrnehmen.
Die Übertragung der vollständigen Aufgabe der Wasserversorgung und damit die Bildung des Vollzeckverbandes ist eine so genannte Übertragung weiterer Aufgaben. Rechtsgrundlage für die Übertragung weiterer Aufgaben ist der § 61 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i. V. m. § 7 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit. Nach diesen Vorschriften können die Mitgliedsgemeinden dem Verwaltungsverband weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Verbandssatzung wirksam.
Weitergehende Begründungen zur Bildung des Vollzweckverbandes sind den Anlagen zu entnehmen.