Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt die der Beschlussvorlage beiliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Radeberg.
Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind.
Der Freistaat hat nach § 1 und 2 SächsKAG die Gemeinden dazu berechtigt, nach geschaffenen Satzungsrecht Abgaben zu erheben.
Die von der Stadt Radeberg gestaltete Infrastruktur wird durch Zweitwohnungsinhaber nicht angemessen mit finanziert. Auch im Finanzausgleich zwischen Freistaat und den Gemeinden werden Zweitwohnungsinhaber nicht berücksichtigt.
Die Stadt Radeberg hat zum Stichtag 21.09.2005 1.469 Einwohner mit einer Zweitwohnung, deren Steuerpflicht zu prüfen ist.