Beschluss einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Satzungsvorkaufsrecht) für den Bereich der Ladestrasse in Radeberg
Die Stadt Radeberg beschließt die der Beschlussvorlage beiliegende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht (Satzungsvorkaufsrecht) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für Teile von Flurstück 1527/18.
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch Erlass einer Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht begründen. Dieses besondere Vorkaufsrecht bezieht sich dabei auf folgende Grundstücke: Grundstücke in Gebieten, in denen städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass der Grunderwerb zur Sicherung der betreffenden städtebaulichen Maßnahme erforderlich ist.
Der Verwaltung ist bekannt, dass die ehemalige Ladestraße zum Verkauf als Gewerbefläche angeboten wird. Bisherige Kaufverhandlungen führten nicht zum gewünschten Erfolg.
Der Bereich der ehemaligen Ladestraße im Bahngelände von Radeberg wird seit fast 100 Jahren von Radeberger Bürgern als kurze Wegeverbindung zum Bahnhof genutzt. Hierfür gibt es keine rechtliche Sicherung. Es gibt weder eine öffentliche Widmung noch eine Grunddienstbarkeit auf diesem, im Eigentum der Bahn befindlichen, Grundstücksfläche.
Das Quartier südlich des Bahnhofes (zwischen Dresdener Str., Rathenaustr., Bahnhofstr., Bahngelände) ist langfristig neu zu ordnen. Die Sicherung der Möglichkeit einer Fuß- / Radwegverbindung zwischen Bahnhof und Südvorstadt ist aus städtebaulicher Sicht an dieser Stelle bedeutsam.