Vergleich im Rechtsstreit Erschließungsbeiträge Hutbergstraße der von der Dresdener Heide GmbH errichtete Wohnanlage Hutbergstraße im OT Ullersdorf
Der Stadtrat stimmt folgendem Vergleichsvorschlag (Beschlussausfertigung des Verwaltungsgerichtes vom 09.02.2005)
zu
Gegen die Erschließungsbeitragsbescheide vom 11.01.1999 zu den Flurstücken 429, 652, 653, 654 655 und 245/2 der von der Dresdener Heide GmbH errichteten Wohnanlage Hutbergstraße im OT Ullersdorf hatten die Beitragspflichtigen nach Rückweisung der Widersprüche Klage beim Verwaltungsgericht Dresden (VG) erhoben. Die Klage wurde am 19.01.2005 in einem Vororttermin verhandelt. Die Stadt Radeberg wird durch den Rechtsanwalt Gerbes der Rechtsanwaltskanzlei Hanicke & Gerbes vertreten.
Schwerpunkte der Verhandlung waren insbesondere zwei Themenkomplexe, einerseits die Fremdfinanzierungskosten und andererseits - wie bereits im Rahmen der Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung - die Frage, ob das von der Dresdner Heide GmbH bebaute Grundstück Hutbergstraße/Am Sandberg (siehe Lageplan) von einer insgesamten Größe von rd. 12.500 m² als einheitliches Grundstück zu werten ist und damit an der 50-prozentigen Eckgrundstücks Vergünstigung teilnimmt oder ob hier, so wie von der mit der Beitragsbemessung von der damaligen Gemeinde Ullersdorf beauftragten Gesellschaft (Heyder & Partner) und von unserem Rechtsanwalt vertreten, nur ein einzelnes Flurstück (Flurstück. 429) die Eckgrundstücksvergünstigung erhält und damit die restlichen Flurstücke mit dem vollen Beitrag zu berücksichtigen sind.
Bei den Fremdfinanzierungskosten ergibt sich hauptsächlich das Problem, das die Gemeinde Ullersdorf von ihrem Ermessen Vorausleistungen zu erheben, nur teilweise Gebrauch gemacht hat und nicht alle Vorausleistungen, die beitragsmäßig festgesetzt wurden, beigetrieben hat. Hier sieht das VG möglicherweise eine Benachteiligung, die durch den weiten Ermessungsspielraum, der der Gemeinde bei der Entscheidung über die Erhebung und Beitreibung von Vorausleistungen zusteht, nicht mehr gedeckt ist. Die festgesetzten Zins- und Tilgungsleistungen hätten dadurch verringert werden können.
Zu der Eckgrundstücksvergünstigung erklärt das VG ausdrücklich, dass es sich nicht der vom Oberverwaltungsgericht (OVG) im Beschwerdeverfahren zum Aussetzung der Vollziehung geäußerten Auffassung, die nur eine Eckgrundstücksvergünstigung für das Flurstück 429 vertritt, anschließt. Das VG geht von einer Eckgrundstücksvergünstigung des gesamten Grundstückes aus.
Absolut in Zahlen ausgedrückt hat der Vergleich finanzielle Auswirkungen dahingehend, dass 124.642,12 DM (63.728,51 EUR) an ursprünglich festgesetzten Einnahmen ausfallen würden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass für das gesamte Grundstück ein falscher Nutzungsfaktor eingeflossen ist (0,8 anstelle 0,7 = ca. 10 % Beitragsvolumen), die bereits Einnahmeausfälle von 52.068,44 DM (26.622,17) verursacht hätten. Mit den darauf einzurechnenden Fremdkapitalkosten würde das einen Nachlass von 72.573,68 DM (37.106,33 EUR) bedeuten. Auf die Gesamthöhe der bisher festgesetzten Beiträge bedeutet das ein Nachgeben von 14 %.
Die vorläufige Rechtsauffassung des VG, dass das gesamte Grundstück der Eckgrundstücksvergünstigung unterliegt, würde mit der falschen Anrechnung des Nutzungsfaktor einen Beitragsverlust von 44,91 % und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung zu den Fremdfinanzierungskosten einen Beitragsverlust von mind. 50,74 % ergeben.
Mit unserer Rechtsschutzversicherung wurde geklärt, dass die Kostenregelung des Vergleiches mitgetragen würde und somit außer dem Selbstbehalt keine weiteren Kosten von der Stadt zu tragen wären.
Gegen eine Entscheidung des VG wäre die Berufung bei dem OVG Bautzen möglich, welches die o.g. Rechtsauffassung der Eckgrundstücksvergünstigung bezogen auf das Flurstück 429 vertritt. Aufgrund des Umfanges und der Bedeutung wäre auch im vorliegenden Fall Revision beim Bundesverwaltungsgericht möglich. Da ein solcher Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit durch den Rechtsanwalt ersichtlich, noch nicht entschieden ist, ist offen, wie die Entscheidung ausfallen würde.