Beschluß 12/05 vom 16.02.2005 (Beschlußvorlage 8/05)
Betreff
Fortführung des Verfahrens zum Entwurf der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" Abwägungsbeschluss Satzungsbeschluss
Beschlußtext
- Der Abwägungsvorschlag, Bearbeitungsstand 09.02.2005, wird in allen Punkten beschlossen.
- Das Verfahren der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" wird in Anwendung von § 233 BauGB nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
- Die Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle", Stand 16.10.2002 mit redaktionellen Änderungen vom 09.02.2005, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B), wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde zu beantragen.
Begründung
Das Verfahren zur Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" hat ca. 2 Jahre geruht. Die Gründe dafür waren :
- Die Erschließung (Abwasser) war bisher nicht gesichert. Die Genehmigungsfähigkeit der Satzung war dadurch in Frage gestellt. Gegen Ende des Jahres 2004 ist im Bereich der Ullersdorfer Mühle eine ca. 700 m lange Abwasser - Druckleitung sowie eine neue Pumpstation am tiefsten Punkt in diesem Bereich fertiggestellt worden. Nun ist die Abwasserentsorgung gesichert.
- Im Rahmen eines Erörterungstermines der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden am 28.08.2003 wurde der ablehnende Bescheid vom 10.12.2001 für eine Bebauung mit einem Wohnhaus auf Flstck. 252d aufgehoben und ein positiver Bauvorbescheid im beantragten Umfang erteilt. Damit war der Anlass für den Aufstellungsbeschluss dieser Satzung aufgehoben. Die zwingende Notwendigkeit für ein schnelles Abschließen des Verfahrens gab es nicht mehr.
Der Eigentümer des Flurstückes 252c hinterfragte die Fortführung des Verfahrens. Auf Grund der befristeten Übergangsregelungen für begonnene Verfahren vor Novellierung des Baugesetzbuches, sieht es die Verwaltung als sinnvoll an, dieses Verfahren umgehend zu beenden.