Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes "Sanierungsgebiet Innenstadt"
Seitens der Stelle für Wohnungs- und Städtebauförderung im Regierungspräsidium Dresden wurde die Stadt Radeberg bereits mehrfach aufgefordert, den Städtebaulichen Rahmenplan des Sanierungsgebietes Innenstadt von Radeberg fortzuschreiben. Die erfolgte Fortschreibung aus dem Jahr 2001 wurde in dieser Form als nicht ausreichend gesehen. Im Zusammenhang mit beantragten Fördermitteln für die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes wurde wiederum mit Verweis auf B III 3b der VwV-StBauE (Verwaltungsvorschrift des Säschischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen) die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes für die Innenstadt gefordert. Das Verkehrskonzept ist Bestandteil des städtebaulichen Rahmenplanes, für welchen empfohlen wird, diesen in Abständen von ca. 5 Jahren fortzuschreiben. Der städtebauliche Rahmenplan ist in der Regel zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan angesiedelt und enthält die planerischen Zielvorstellungen für Teilräume (Stadt- oder Ortsteil, größere zusammenhängende Gebiete) bezüglich Nutzung, Verkehr, Grün- und Freiraum, bauliche Gestaltung. Vor allem sind es die konzeptionellen Vorstellungen, die nicht durch Bebauungspläne festgesetzt werden können. Es sind informelle Planungen und erreichen somit keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Hat die Gemeindevertretung solch einen Plan beschlossen, bewirkt er jedoch eine Selbstbindung der Gemeinde. Sie kann sich nicht grundlos von den Ergebnissen der informellen Planung lösen. Die Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes für das Sanierungsgebiet der Innenstadt Radeberg ist Grundlage für die jährliche Erarbeitung der Maßnahmekonzepte, der Kosten- und Finanzierungsübersicht und der Fortsetzungsanträge für Städtebaufördermittel. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Fortschreibung des Rahmenplanes ist nicht zwingend vorgeschrieben. Da sich die grundlegenden Ziele und Gestaltungsabsichten für die Innenstadt Radeberg nicht geändert haben, wird dies als nicht erforderlich erachtet. Auf Empfehlung des Regierungspräsidiums Dresden schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss über die beabsichtigte Änderung des Sanierungsgebietes zu Gunsten eventueller Fördermöglichkeiten des Stadtbades aufzuheben. Als Grundlage eines solchen Beschlusses wäre eine Vorbereitende Untersuchung nach §§ 140, 141 BauGB erforderlich gewesen. Diese lag nicht vor. Das Regierungspräsidium und der Sanierungsträger KESS empfehlen, andere Förderprogramme für die Neugestaltung des Stadtbades zu prüfen und zu nutzen, oder ein neues Sanierungsgebiet zu formulieren.