Fortführung des Verfahrens zur Ergänzungssatzung Flstck. 1500/4
Von den TÖB wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nach § 34 Abs. 4 letzter Satz BauGB gefordert. Die Verwaltung hatte die Hoffnung, dies umgehen zu können. Aus Zeitgründen wurde bereits der erneute Billigungsbeschluss ohne diese Betrachtung initiiert. Weiterführende Gespräche mit einzelnen TÖB ergaben, das dies abgearbeitet werden muss. Aus diesem Grund muss der gefasste Billigungsbeschluss vom 26.05.2004 aufgehoben werden. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde durch das Büro Schubert bearbeitet. Durch die Darstellung des Baufensters im Entwurf vom 20.01.2004 wurde uns "Gefälligkeitsplanung" unterstellt und behauptet, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht mehr vereinbar sei. Hiervon kann nicht die Rede sein, da diese Fläche bereits in allen Entwürfen des F - Planes der Stadt Radeberg als Wohnbauerwartungsland dargestellt war. Speziell zu dieser Baufläche wurden im Flächennutzungsplanverfahren keine Anregungen und Bedenken geäußert. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB können Ergänzungssatzungen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB aufnehmen. Welche Festsetzungstiefe angemessen ist, ist im BauGB nicht geregelt. Die Festsetzung des Baufensters erfolgte, um den erforderlichen grünordnerischen Ausgleich besser bestimmen zu können. Der Bereich des Baufensters war bereits bebaut. Der Grundstückseigentümer von Flstck. 1500/4 beabsichtigt lediglich eine Bebauung mit einem EFH als Ersatzbau für das vorhandene Wochenendhaus. Die Satzung wurde geändert. Das Baufenster und die textlichen Festsetzungen werden herausgenommen, da die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB gegeben ist. Wenn Festsetzungen im Entwurf einer Satzung geändert werden, muss erneut eine Offenlage durchgeführt werden.