Hauptsatzung
Der Stadtrat beschließt beiliegende Hauptsatzung.
Die Hauptsatzung als "Grund- und Verfassungsstatut" der Gemeinde ergänzt das Gemeinderecht durch spezielle örtliche Regelungen. Da die Hauptsatzung Regelungen enthält, die für die Organisation der Gemeindeverwaltung von grundlegender Bedeutung sind, ist die Hauptsatzung gem. § 4 Abs.2 SächsGemO mit der qualifizierten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates zu beschließen. Vorliegende Hauptsatzung entspricht der Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 14.07.1999, die Änderungen der Glättungssatzung vom 20.12.2001 sowie die von umgenannten Fraktionen vorgeschlagenen Streichungen im § 15 und die Aktualisierung der Einwohnerzahl in § 3 sind eingearbeitet. Die Verwaltung schlägt den Beschluss und die Veröffentlichung der Neufassung als komplexe Grundlage vor.