Fortführung des Verfahrens zur Ergänzungssatzung Flstck. 1500/4 - Abwägungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Beschluss zur erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 4 BauGB
Durch die Darstellung des Baufensters wird uns "Gefälligkeitsplanung" sowie dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht mehr vereinbar ist, unterstellt. Hiervon kann nicht die Rede sein, da diese Fläche bereits in allen Entwürfen des F - Planes der Stadt Radeberg als Wohnbauerwartungsland dargestellt war. Speziell zu dieser Baufläche wurden im Flächennutzungsplanverfahren keine Anregungen und Bedenken geäußert. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB können Ergänzungssatzungen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB aufnehmen. Welche Festsetzungstiefe angemessen ist, ist im BauGB nicht geregelt. Die Festsetzung des Baufensters erfolgte, um den erforderlichen grünordnerischen Ausgleich besser bestimmen zu können. Dieser Bereich war bereits bebaut. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt lediglich eine Bebauung mit einem EFH. Die Satzung wird geändert. Das Baufenster und die textlichen Festsetzungen werden herausgenommen, da die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB gegeben ist. Wenn Festsetzungen im Entwurf einer Satzung geändert werden, muß erneut eine Offenlage durchgeführt werden.