Ergänzung/ Erweiterung der Förderregelung für private Vorhaben (Beschluss Nr. 48/99, Stadtrat vom 28.04.1999) im Rahmen des Bund-Länder- Programmes "Städtebauliche Erneuerung" auf der Grundlage der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2002
Der Stadtrat beschließt die auf der Grundlage der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift "Städtebauliche Erneuerung" (VwV StBauE) vom 29.11.2002 erarbeitete Ergänzung/ Erweiterung der Förderregelung für private Vorhaben gemäß Anlage im Rahmen des Bund-Länder-Programmes "Städtebauliche Erneuerung".
Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat in seiner Sitzung am 28.04.1999 mit Beschluss Nr. 48/99 die Förderregelung für private Vorhaben im Rahmen des Bund-Länder-Programmes "Städtebauliche Erneuerung" (StBauE) auf der Grundlage der damals geltenden Verwaltungsvorschrift "StBauE" vom 25.11.1997 beschlossen. Die derzeit geltende Fassung der Verwaltungsvorschrift "Städtebauliche Erneuerung" vom 29.11.2002 wurde um die Fördertatbestände für private Vorhaben unter Abschnitt B
mit einer Zuwendung in Höhe von "pauschal bis zu 30 v. Hundert der entstandenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben" erweitert (Anlage). Der Verwaltung lagen zu den neu aufgenommenen Fördertatbeständen bisher keine Anragstellungen privater Eigentümer vor. Aus gegebenem Anlass wurde diese Beschlussvorlage erarbeitet, die gleichzeitig der Grundsatzentscheidung dienen soll, ob die bestehende Förderregelung der Stadt Radeberg (Beschluss Nr. 48/99 vom 28.04.1999) um die neu in der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift aufgenommenen Fördertatbestände für private Vorhaben erweitert oder nicht erweitert werden soll. Es ist davon auszugehen, dass diese o.g. Fördertatbestände in Verbindung mit den in der Anlage formulierten Einschränkungen nur in einem sehr geringen Maße für das Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg zutreffend und anwendbar sind.