3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg
Der Stadtrat beschließt beiliegende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung und Ehrung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Radeberg (Entschädigungssatzung) vom 29.04.1998 und deren Änderungssatzungen vom 25.10.01 und 30.05.02.
Die Hausmeistertätigkeit im Feuerwehrgerätehaus ist zum Betrieb und Erhalt des Gerätehauses und für deren Umfeld notwendig. Die Tätigkeit trägt unmittelbar zur Einsatzbereitschaft der Wehr bei. § 23 Abs. 2 des SächsBrandschG sieht außer für Funktionsträger auch für andere Feuerwehrdienstleistende eine Aufwandsentschädigung vor, die nicht nur hin und wieder über das übliche Maß hinaus Dienst tun. Aufgenommen wurde deshalb die Entschädigung der Hausmeistertätigkeit im Feuerwehrgerätehaus.