Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2003 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2003 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung mit den Änderungen gemäß der Beschlussvorlage beiliegenden Anlage wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 3.573.190 EUR |
die Aufwendungen mit | 4.711.281 EUR | |
Jahresverlust | 1.138.091 EUR | |
Der Jahresverlust kann nur anteilig im Vermögensplan 2003 gedeckt werden, in 2004 und 2005 ist er mit den Einnahmen im Vermögensplan in 2004 und in 2005 auszugleichen. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 5.676.090 EUR |
und die Ausgaben mit | 5.676.090 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 714.630 EUR |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung entsprechend § 63 Abs. 2 SächsWG einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Entwurf den Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vor zu beraten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzustellen.
Der Entwurf des Wirtschaftplanes ist der BV 97/02 über den Haushaltsplan 2003 beigefügt und dort zu entnehmen.