Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2003 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2003 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 2.260.620 EUR |
die Aufwendungen mit | 1.654.015 EUR | |
Jahresgewinn | 606.605 EUR | |
Der Jahresgewinn wird dem Vermögensplan zugeführt und dort verbraucht. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 887.063 EUR |
und die Ausgaben mit | 887.063 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 452.100 EUR |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Wasserversorgung entsprechend § 57 Abs. 1 SächsWG einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Entwurf den Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vor zu beraten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzustellen.
Der Entwurf des Wirtschaftplanes ist der BV 97/02 über den Haushaltsplan 2003 beigefügt und dort zu entnehmen.