Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum Geschäftsjahr 1999
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit § 12 Sächsische Eigenbetriebsverordnung
Nach § 17 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen, diesen der örtlichen Prüfungseinrichtung zu übergeben, die nach § 104 SächsGemO für die Prüfung zuständig ist. Nach § 103 SächsGemO haben Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Radeberg hat kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Die nach § 110 SächsGemO vorzunehmende überörtliche Prüfung entfällt nach den Festlegungen des § 25 Kommunale Prüfungsordnung (KommPrO), da das Kriterium "Eigenbetriebe, die ausschließlich der Wasserversorgung dienen und ihr Versorgungsgebiet nicht 20.000 Einwohner überschreitet", zutrifft. Entsprechend § 17 Abs. 3 hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten. Der Jahresabschluss des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung für das Geschäftsjahr 1999 konnte erst nach Feststellung der berichtigten Eröffnungsbilanz zum 01.01.1997 und der berichtigten Jahresabschlüsse 1997 und 1998 vorgelegt werden.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt: vollständiges Exemplar des Jahresabschlusses einmal an die Fraktion der SPD, der PDS und der Freien Wähler, zweimal an die CDU-Fraktion, je einmal an den Bürgermeister und die Ortsvorsteher, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht an alle anderen Stadträte.