Aufhebung der Beschlüsse über die Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1997 und des Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 des Eigenbetriebes TW und Beschluss über die geänderte Eröffnungsbilanz zum 01.01.1997 und des Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 des Eigenbetriebes TW
Der Stadtrat beschließt
Durch das Finanzamt Dresden II wurde in der Zeit vom 07.02. 2000 bis 24.11.2000 die steuerliche Prüfung der Jahre 1993 bis 1996 im Aufgabenbereich Wasserversorgung der Stadt Radeberg vorgenommen. Das Prüfungsergebnis führte zu Einsprüchen der Stadt Radeberg und nach Klärung dieser mit dem FA zu einem geänderten Prüfungsbericht, der der Stadt am 07.02.2002 vorgelegt wurde. Aus dem geänderten Prüfungsbericht ergibt sich, dass der im Einspruch dargelegte Sachverhalt, Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt aus Verzinsung des im Haushalt der Stadt aufgenommenen Kredites auch für Maßnahmen im TW-Bereich auszuweisen, anerkannt wurde. Vorerst nicht anerkannt und einer erneuten Prüfung unterworfen wurde der Sachverhalt Gewerbesteuerpflicht. Nicht anerkannt wurden die Begründungen zur Berechtigung der erhaltenen Investitionszulage für 1996. Die sich aus dem geänderten Prüfungsbericht ergebenden Veränderungen führten zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1997 und der Jahresabschlüsse 1997 und 1998, die durch den Stadtrat am 13.12.2000 beschlossen wurden. Berücksichtigt wurden bei den Änderungen zugleich neueste Regelungen der Buchführung und die Auflösung der in späteren Jahren entstandenen periodenfremden Vorgänge durch Zuordnung nach Entstehungsjahren. Die Veränderungen sind zusammengefasst in der Anlage 3 dargestellt. Der Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung wurde durch Satzung mit Wirkung zum 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 war diese Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nach § 57 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in den Haushalt der Stadt Radeberg eingegliedert. Das Vermögen des Aufgabenbereiches Trinkwasserversorgung wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und ab diesem Zeitpunkt nach § 91 SächsGemO als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Trinkwasserversorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Nach § 17 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen, diesen der örtlichen Prüfungseinrichtung zu übergeben, die nach § 104 SächsGemO für die Prüfung zuständig ist. Nach § 103 SächsGemO haben Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Radeberg hat kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Die nach § 110 SächsGemO vorzunehmende überörtliche Prüfung entfällt nach den Festlegungen des § 25 Kommunale Prüfungsordnung (KommPrO), da das Kriterium "Eigenbetriebe, die ausschließlich der Wasserversorgung dienen und ihr Versorgungsgebiet nicht 20.000 Einwohner überschreitet", zutrifft. Entsprechend § 17 Abs. 3 hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt vollständiges Exemplar des Jahresabschlusses einmal an die Fraktion der SPD, der PDS und der Freien Wähler, zweimal an die CDU-Fraktion, je einmal an den Bürgermeister und die Mitglieder des Technischen Ausschusses, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht an alle anderen Stadträte