2. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt beiliegende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung und Ehrung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Radeberg (Entschädigungssatzung) vom 29.04.1998 und deren Änderungssatzung vom 25.10.2001.
Voraussetzungen zum Betrieb und Erhalt der Nutzbarkeit der Schlauchwäsche ist der Dienst eines speziell angelernten Feuerwehrangehörigen (Gerätewart "Schlauchwäsche") notwendig. § 23 Abs. 2 des SächsBrandschG sieht außer für die Funktionsträger auch für andere Feuerwehrdienstleistende eine Aufwandsentschädigung vor, die nicht nur hin und wieder über das übliche Maß hinaus Dienst tun. Aufgenommen wurde deshalb die Entschädigung des Gerätewartes "Schlauchwäsche".