Feststellung des Jahresabschlusses zum Geschäftsjahr 1998 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit § 12 Sächsische Eigenbetriebsverordnung:
Bilanzsumme | 95.320.341,25 DM | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 74.148.743,49 DM | |
das Umlaufvermögen | 20.369.42 5,27 DM | |
aktive Rechnungsabgrenzung | 802.172,49 DM | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
Sonderposten aus Abwasserbeiträgen | 28.077.261,93 DM | |
Sonderposten aus Investitionszuschüssen | 9.751.243,73 DM | |
die Rückstellungen | 14.959.268,07 DM | |
empfangene Ertragszuschüsse | 10.628.382,91 DM | |
die Verbindlichkeiten | 31.904.174,61 DM | |
Jahresverlust | 639.741,15 DM | |
Summe der Erträge | 7.347.104,79 DM | |
Summe der Aufwendungen | 7.986.845,94 DM |
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 wurde diese Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung nach § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Abwasserentsorgung einschließlich anteiliger Schulden wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Abwasserentsorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Nach § 17 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen, diesen der örtlichen Prüfungseinrichtung zu übergeben, die nach § 104 SächsGemO für die Prüfung zuständig ist. Nach § 103 SächsGemO haben Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Radeberg hat kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG hat der Bürgermeister den Jahresabschluss an den Sächsischen Rechnungshof Leipzig zur Jahresabschlussprüfung durch die von ihm beauftragte BDO Deutsche Warentreuhand AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - zu übergeben. Die Wirtschaftsprüfer wurden dem Sächsischen Rechnungshof durch den nach § 110 SächsGemO vom Stadtrat am 25.04.2001 gefassten Beschluss (Beschluss-Nr. 44/01) zur Prüfung vorgeschlagen. Aufgrund der begründet verspäteten Vorlage des Jahresabschluss 1997 und seiner dadurch erst Anfang 2001 vorgenommenen Feststellung durch den Stadtrat verschob sich die Erstellung des Jahresabschlusses 1998. Am 14.06.2001 wurde dem Bürgermeister der Jahresabschluss 1998 übergeben. Die Endexemplare des durch die BDO erstellten Berichtes über die Prüfung des Lageberichtes und des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1998 erhielt der Bürgermeister am 21.08.2001. Die BDO erteilte dem Jahresabschluss und dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 1998 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, der auf Seite 12 des Prüfungsberichtes wiedergegeben ist. Entsprechend § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt: vollständigen Exemplar des Jahresabschlusses erhält einmal die Fraktion der SPD, der PDS und der Freien Wähler, zweimal die Fraktion der CDU, je einmal der Bürgermeister und die Mitglieder des Technischen Ausschusses; die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Lagebericht erhalten alle anderen Stadträte. Ein gebundenes Exemplar mit dem unterzeichneten und gesiegelten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO liegt zur Einsichtnahme vor.