Aufstellung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes der Stadt Radeberg mit den Ortsteilen Liegau-Augustusbad sowie Großerkmannsdorf und UUersdorf in den Grenzen vom 01.01.1999 - Erneuter Aufstellungsbeschluss
Planungserfordernis und planungsrechtliche Situation
Die in den letzten Jahren erfolgten Eingemeindungen haben im Bereich der Bauleitplanung zu verschiedenen Verfahrensständen geführt. Für die Stadt Radeberg liegt ein gültiger Generalbebauungsplan vom Januar 1982 vor. Dieser Generalbebauungsplan bildete die Grundlage für die Erarbeitung eines Flächennutzungsplanes der Stadt Radeberg einschließlich des am 01.04.1995 eingemeindeten Ortsteiles Liegau-Augustusbad. Das Verfahren dazu wurde bis zur öffentlichen Auslegung (12.10. - 09.11.1998) gebracht. Die Gemeinde Großerkmannsdorf führte das Verfahren zum Flächennutzungsplan selbständig noch bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Nach der Eingemeindung in die Stadt Radeberg am 01.01.1999 erfolgte die öffentliche Auslegung des Teilflächennutzungsplanes Großerkmannsdorf in der Zeit vom 04.01. - 08.02.1999. Die Gemeinde Ullersdorf führte das Verfahren bis zur Abwägung der während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingebrachten Einwendungen, Bedenken und Hinweise am 26.02.1991. Seither wurde der Entwurf vom August 1990 dieser Planung entsprechend der Abwägung geändert, jedoch das Verfahren nicht weitergeführt. Für die Stadt Radeberg ergibt sich nach § 5 (1) Satz 1 i. V. m. § 204 (2) Satz 3 BauGB die Pflicht, die geschilderte Situation zu überwinden und die vorhandenen Flächennutzungspläne in einem einheitlichen Gesamtflächennutzungsplan zusammenzuführen. Die Eingemeindungsvereinbarungen der Stadt Radeberg mit den Gemeinden Liegau-Augustusbad sowie Großerkmannsdorf und Ullersdorf enthalten die Zusage der Stadt Radeberg, begonnene Bauleitplanungen unter Wahrung der begonnenen Zielsetzungen der Altgemeinden weiterzuführen.
Weiteres Vorgehen
Mit Erlass vom 03.05.1999 hat das Staatsministerium des Innern die Auswirkungen der Gemeindegebietsreform auf die Bauleitplanungen dargestellt und die bestehende Rechtsgrundlage erläutert. In Abschnitt A I 3 dieses Erlasses ist das Verfahren bei in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplänen bzw. Teilflächennutzungsplänen geregelt. Daraus geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Gebietsänderung eingeleitete Flächennutzungsplanaufstellungsverfahren nicht in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden können. Danach sind Flächennutzungspläne für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Es ergibt sich somit die Notwendigkeit, das gesamte Verfahren erneut zu durchlaufen und in den einzelnen Ortschaftsräten, im Technischen Ausschuß und Stadtrat zu beschließen.