Jahresabschluß der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH zum Geschäftsjahr 1998
Der Stadtrat nimmt gemäß § 99 Abs. 1 Ziffer 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) den in der Anlage beigefugten Jahresabschluss und Lagebericht der Wohnbau Radeberg, Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH zum Geschäftsjahr 1998 zur Kenntnis und beauftragt gemäß § 98 SächsGemO den Bürgermeister als Vertreter des Gesellschafters, die Beschlussfassug zur Feststellung des Jahresabschlusses 1998 und der Ergebnisverwendung in der Gesellschafterversammlung entsprechend des vorliegenden zur Kenntnis genommenen Jahresabschlusses vorzunehmen.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des vom Aufsichtsrat der Wohnbau Radeberg GmbH beschlossenen Abschlussprüfers zum Geschäftsjahr 1998 wurde der Stadt Radeberg am 12.Januar 2000 übergeben. Gemäß § 99 Abs. 1 SächsGemO hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechtes, welches ausschließlich oder mehrheitlich der Gemeinde gehört
Gemäß § 98 Abs. 1 SächsGemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechtes, an dem die Gemeinde beteiligt ist. Gemäß § 16 des Gesellschaftervertrages der Wohnbau Radeberg GmbH obliegt der Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinnes.