Wahl des Gemeindewahlausschusses
Der Stadtrat wählt offen und einzeln folgende Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zur Bürgermeisterwahl am 10. Juni 2001 und zur etwaigen Bürgermeisterwahl am 24. Juni 2001.
Der Gemeindewahlausschuss und der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses sind neben den Wahlvorständen Wahlorgane (§ 8 KomWG). Durch den Stadtrat werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und die Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten gewählt (§ 9 Absatz 1 Satz 2 KomWG). Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 9 Absatz 3 KomWG). Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist für die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage der Wahlvorschläge verantwortlich (§ 18, § 20 KomWO). Für den Fall, dass Unterstützungsunterschriften notwendig sind, legt der Vorsitzende des Wahlausschusses ein Unterstützungsverzeichnis an und zur Unterschriftsleistung im Rathaus aus (§ 17 KomWO). Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses vor und lädt ein.