Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1997 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung der Stadt Radeberg
Der Stadtrat stellt die der Beschlussvorlage beigefügte Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung zum 01.01.1997 fest.
Der Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung wurde durch Satzung mit Wirkung zum 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 war diese Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nach § 57 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in den Haushalt der Stadt Radeberg eingegliedert. Das Vermögen des Aufgabenbereiches Trinkwasserversorgung wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und ab diesem Zeitpunkt nach § 91 SächsGemO als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Trinkwasserversorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Die Buchführung und die Kostenrechnung sind gemäß § 18 SächsEigBG i.V. mit § 6 der SächsEigBVO nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. Daraus ergab sich das Erfordernis der Erstellung einer Eröffnungsbilanz. Die Erfassung und Bewertung des umfangreichen Anlagevermögens nahm einen längeren Zeitraum in Anspruch. In Analogie zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 17 SächsEigBG ist die Eröffnungsbilanz der örtlichen Prüfungseinrichtung zu übergeben und durch diese nach § 104 SächsGemO zu prüfen. Nach § 103 SächsGemO haben Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Radeberg hat kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Die nach § 110 SächsGemO vorzunehmende überörtliche Prüfung entfällt nach den Festlegungen des § 25 Kommunale Prüfungsordnung (KommPrO) hier, da das Kriterium "Eigenbetriebe, die ausschließlich der Wasserversorgung dienen und ihr Versorgungsgebiet nicht 20.000 Einwohner überschreitet", zutrifft.