Förderregelung für private Maßnahmen innerhalb des Bund-Länder-Programmes "Städtebauliche Erneuerung" (StBauE) auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift "StBauE" vom 25.11.1997
Der Stadtrat stimmt der auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift "Städtebauliche Erneuerung" vom 25.11.1997 erarbeiteten Förderregelung für private Vorhaben innerhalb des Bund-Länder-Programmes "Städtebauliche Erneuerung" (Sanierung "Innenstadt" Radeberg) zu. Der Beschluß Nr. 22/92, Stadtrat vom 20.02.1992 - Zuschußregelung von Fördermitteln des Landessofortprogrammes "Städtebauliche Erneuerung" wird hiermit aufgehoben.
Mit der neuen Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung (VwV-StBauE) vom 25.11.1997, die am 01.01.1998 in Kraft getreten ist, haben sich teilweise Zuwendungsvoraussetzungen, zuwendungsfähige Ausgaben und der Umfang der möglichen Zuwendung geändert, so daß bereits sämtliche Maßnahmen im Jahr 1998 im Rahmen der Sanierungsmaßnahme "Innenstadt" Radeberg nach geänderten Gesichtspunkten auf der Grundlage dieser neuen Verwaltungsvorschrift dem Stadtrat bzw. dem Technischen Ausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt und durchgeführt wurden. Zugunsten öffentlicher Maßnahmen, die der Verbesserung der Infrastruktur dienen (Herstellung/Änderung von Erschließungsanlagen, öffentl. Parkierungsanlagen, Schaffung von Grünbereichen), wurde die Fördermöglichkeit privater Baumaßnahmen dahingehend eingeschränkt, daß bei diesen nunmehr der Grundsatz der Nachrangigkeit der Städtebauförderung gilt. Gemäß Verwaltungsvorschrift soll eine vollständige Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden grundsätzlich in den Programmen der Wohnungsbauförderung erfolgen. Dieser Vorrang ist auch bei der möglichen pauschalen Förderung von 30 v. H. für Dach und Fassade im Rahmen der Städtebauförderung zu beachten. Der Hintergrund dieser Einschränkung und Neuregelung sind die rückläufig zur Verfügung stehenden Fördermittel der Städtebauförderung und die stärkere Orientierung auf infrastrukturelle Maßnahmen. Mit der vorliegenden und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 25.11.1997 neu erarbeiteten Förderregelung für private Maßnahmen, soll entsprechend der begrenzt zur Verfügung stehenden Eigen- und Fördermittel eine prioritätenbezogene, differenzierte Förderregelung als Richtlinie für die Verwaltung getroffen werden. Der Beschluß Nr. 22/92, Stadtrat vom 20.02.92 - Zuschußregelung von Fördermitteln des Landessofortprogrammes "Städtebauliche Erneuerung" ist damit aufzuheben.