Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Gebührenkalkulation bei Kostenrechnenden Einrichtungen und Eigenbetrieben
Der Stadtrat beschließt in kostenrechnenden Einrichtungen und in Eigenbetrieben den Wiederbeschaffungszeitwert zur Bemessung der Abschreibungen zugrunde zu legen.
Der Stadtrat fasste in seiner Sitzung am 15.03.1995 einen Beschluss (Beschluss Nr. 47/95), in dem nicht eindeutig die Ausgangswerte zur Bemessung der Abschreibungen als Kalkulationsgrundlage der Benutzungsgebühren festgelegt wurden. Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Löbau hat in seiner Prüfung im Zeitraum vom 06.10. bis 16.12.1998 diese Feststellung getroffen. Die Stadt Radeberg erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren. In den Kosten, die der Kalkulation der Gebühren zugrunde liegen, sind auch die Abschreibungen zu ermitteln. Gemäß § 13 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz können zur Ermittlung der Abschreibungen die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden. Der Anschaffungs- und Herstellungswert entspricht den ursprünglichen Kosten, den tätsächlichen nachweisbaren Investitionskosten. Rechnerisch ist dies die einfachste Methode, weil sich bei gleichbleibenden Vermögenswerten und linearer Abschreibung gleichhohe Abschreibungen ergeben, die nicht an veränderliche Preisverhältnisse angepasst werden. Der Zeitwert stellt die Basis zwischen ursprünglichen Kosten und den als Folge von Preissteigerungen sehr viel höheren Wiederbeschaffungsendwerten dar. Dieser Wiederbeschaffungszeitwert geht von den ursprünglichen Kosten aus und passt die Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen bei der Gebührenkalkulation an. In Übereinstimmung mit dem Kalkulationselement Abschreibungen bei der Ermittlung der Abwassergebühren der Stadt Radeberg, dem die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt wurden, ist eine Gleichbehandlung in den kostenrechnenden Einrichtungen und den Eigenbetrieben sinnvoll.