Änderung einer Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Radeberg - Badstraße West - nach § 13 BauGB
Im Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt Radeberg, Badstraße West, soll die in Textziffer 5 getroffene Festsetzung der oberen Bauhöhe 270 m üNN auf die durch den baurechtlich gesicherten Bestand verallgemeinerbare Bezugshöhe 272,50 m üNN nach § 13 BauGB geändert werden, da keine Grundsätze der Planung berührt werden. Die Begründung wird gebilligt.
Es wird auf den zum Beschlußtext zugehörigen Begründungstext verwiesen. Da mit der Änderung keine Grundzüge der Planung berührt werden und außerdem nur die durch wiederholte Befreiungsvorgänge Bestandssituation nachvollzogen wird, kann das vereinfachte Änderungsverfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Die Bebauungsplanänderung wird ausgelöst durch einen Antrag auf Befreiung durch die Bauherrenschaft Zeibig & Aurig GbR. Die Textfestsetzung Ziffer 5 lautet "zusätzlich zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll die Bebauung in der Baufläche 8 unter der Bauhöhe 270 üNN bleiben". Der hier mit dem Hinweis auf die Firsthöhe des Bestandes beantragte und mit der technologisch erforderlichen Raumhöhe und der Aufnahme der im Bestand vorhandenen Dachneigung und Traufhöhe begründete Antrag beinhaltet keinen Befreiungstatbestand nach § 31 (2) BauGB, da nachbarliche Interessen gleichermaßen sein können. Folglich ist eine Änderung gem. § 13 BauGB erforderlich. Mit den Baugenehmigungen für die bisher im Baufeld 8 realisierten Vorhaben wurden in jedem Falle Abweichungen von der Höhenfestsetzung gebilligt, insofern wird mit der Änderung der Festsetzung die Bestandssituation nachvollzogen bzw. planungsrechtlich verallgemeinert. Damit wird auch dem Prinzip der Gleichbehandlung Rechnung getragen. Die Gründe für eine solche Festsetzung waren und sind landschaftsgestalterischer Art. Die Lage des Gewerbestandortes auf einem aus dem offenen Landschaftsraum im Westen sichtbaren Höhenrücken machte Festsetzungen für die Beschränkung der Bebauung erforderlich. Dabei war die Festsetzung auf die Höhe 270 m üNN relativ willkürlich und es hat sich in der Praxis aus verschiedenen Gründen gezeigt, daß sie gewerblichen Bauanliegen auch bei gleichzeitig vorgeschriebener 1-Geschossigkeit nicht gerecht wurde. Um dem begründeten landschaftsgestalterischen Anliegen jedoch weiterhin zu genügen, wird die Festsetzung nicht aufgehoben, sondern nur im durch den Bestand begründeten Rahmen auf 272,50 m üNN geändert.