Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)
Der Stadtrat beschließt die der Beschlußvoiiage beiliegende Satzung über die Entschädiguni für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Satzung war aufgrund von neuen gesetzlichen Grundlagen zu überarbeiten. So sind die Aufwandsentschädigungen für Ortsvorsteher nunmehr in einer separaten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern geregelt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Stadt- und Ortschaftsräte (§ 3 Absatz I), die Höhe der Grundbeträge für die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 3 Abs. IV) sowie die Entschädigung bei Kommunalwahlen ( § 7) wurden beibehalten. Konkretisiert wurden durch die Festlegung einheitlicher Durchschnittssätze (§ 1) die Zahlungen für Auslagen und Verdienstausfall. Diese Regelung hat den Vorteil, dass in der Regel auf Einzelnachweise verzichtet werden kann und damit Zeit- und Verwaltungsaufwand erspart wird. Die Durchschnittssätze können nur einheitlich für alle Arten ehrenamtlicher Tätigkeit festgesetzt werden. Es ist unzulässig , wenn gesetzlich nichts anderes verordnet ist, unterschiedliche Beträge zu gewähren. Die Verwaltung hat den Antrag der Fraktionen auf Unterstützung der Geschäftsführung im § 4 berücksichtigt. Nach § 52 Absatz II des Gesetzes über die Schiedstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (SächsGVBl. 1999 S. 247 ) ist die Entschädigung der Friedensrichter durch die Entschädigungssatzung zu regeln. Die Verwaltung schlägt die Entschädigung in Abhängigkeit der Dauer nach Durchschnittssätzen vor. Um die Satzung wegen der Einführung des Euro ab 01.01.2002 nicht erneut ändern zu müssen, sind die Beträge bereits in Euro ausgewiesen. Bei der Umrechnung wurde immer auf volle Euro aufgerundet.