Löschungsbewilligungen für Gundbucheintragungen als Geschäft der laufenden Verwaltung
Der Stadtrat überträgt der Verwaltung die Bewilligung der Löschung von Grundbucheintragungen als "Geschäft der laufenden Verwaltung" in nachfolgend aufgeführten Fällen:
In allen Fällen dürfen der Kommune keine finanziellen Nachteile entstehen.
zu 1.
In vielen Fällen wurden in Grundstückskaufverträgen zu unbebauten Grundstücken Bauverpflichtungen durch die Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen im Grundbuch gesichert. Die Kommune als Veräußerer verpflichtete sich im Gegenzug zur Bewilligung der Löschung dieser Eintragungen bei Vertragserfüllung.
zu 2.
Bei Teilungen von Grundstücken werden alle Teilstücke mit bereits bestehenden Rechten belastet. Es ist also möglich, dass nach Teilungen ein Leitungs- oder Wegerecht grundbuchmäßig auf einem Trennstück lastet, dinglich dieses Trennstück jedoch nicht berührt.
zu 3.
Die Grundbücher von privaten Grundstücken sind teilweise mit alten Eintragungen zugunsten der Kommune belastet, die zum Teil durch neue Gesetze, wie das Genossenschaftseigentumsübertragungsgesetz bei Genossenschaftsgrundstücken oder das Umwandlungsgesetz bei Wohnbaugrundstücken, überholt wurden. Die Eigentümer haben einen Rechtsanspruch auf die Löschung dieser Belastungen. In einigen Fällen muss im Gegenzug eine Ablösesumme gezahlt werden. In anderen Fällen sind noch Rechte eingetragen, obwohl diese inzwischen gegenstandslos sind, zum Beispiel: Wasserentnahmerecht aus einem Gewässer, was seit Jahren nicht mehr existiert (verfüllter Teich).