Beschluß über die Feststellung der Jahresrechnung 1997 der Stadt Radeberg
Der Stadtrat der Stadt Radeberg stellt die Jahresrechnung 1997 wie in der Anlage zur Beschlußvorlage aufgeführt fest.
Gemäß § 88 Abs. 2 SächsGemO ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltjahres aufzustellen. Der Stadtrat stellt die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltjahr folgenden Jahres fest. Die Stadtverwaltung hat gemäß § 103 SächsGemO kein eigenes Rechnungsprüfungsamt. Die Bemühungen der Stadtverwaltung, die örtliche Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 103 Abs. 1 SächsGemO dem kommunalen Rechnungsprüfungsamt der Stadt Pulsnitz zu übertragen, wurden von diesem abgelehnt. Andere Rechnungsprüfungsämter (Stadt Kamenz, Stadt Dresden) haben schon im Vorjahr die Rechnungsprüfung abgelehnt.