Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Radeberg und den Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf - Ergänzung zum Beschluß 134/97
Der Text der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Radeberg und den Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf über die Eingliederung der Gemeinden Großerkmannsorf und Ullersdorf in die Stadt Radeberg vom 12. November 1997 wird aus Veranlassung der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Kamenz) gemäß Anlage zur Beschlußvorlage wie folgt geändert (Änderungen sind kursiv gedruckt).
1.) § 7 Abs. 6 wird wie folgt neu gefaßt:
(6) Den Ortschaftsräten der Ortschaften Großerkmannsdorf und Ullersdorf werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Das Aufkommen an Einnahmen aus Steuern, Gebühren, Beiträgen, Erlösen und Finanzzuweisungen jeglicher Art, das der Stadt Radeberg aus den Ortschaften Großerkmannsdorf bzw. Ullersdorf oder mit Bezug oder Rücksicht auf dieselben zufließt, soll zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben in der jeweiligen Ortschaft (Verwaltung und Investition) verwendet werden; das Gesamtdeckungsprinzip nach der Gemeindehaushaltsverordnung bleibt unberührt. Die Entscheidung über die Einzelheiten trifft der Stadtrat der Stadt Radeberg unter Beachtung der in der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Festlegungen. Ohne das Einvernehmen des jeweiligen Ortschaftsrates soll er diese Entscheidung nur mit der Zustimmung von drei Vierteln seiner gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Mitgliederzahl treffen, und auch dies nur, wenn die Stadt Radeberg zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich versucht hat, das Einvernehmen des jeweiligen Ortschaftsrates zu erlangen; § 39 Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt."
Begründung:
Zur Änderung in Satz 2: Klarstellung, daß das Gesamtdeckungsprinzip von Einnahmen und Ausgaben im Gemeindehaushalt nach der Gemeindehaushaltsverordnung durch die vertragliche Regelung unangetastet bleibt.
Zur Änderung in Satz 4: Sicherstellung der Vereinbarkeit der Regelung mit den Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung über die Mehrheitsanforderungen bei Gemeinderatsbeschlüssen.
Ergänzender Hinweis zum neugefaßten Absatz 6 insgesamt: Die Umformulierungen der "Finanzkonzeption" lassen deren politischen Inhalt unberührt: Die Konzeption entspricht auch weiterhin der Praxis der Stadt Radeberg, die sich im Verhältnis zu Liegau-Augustusbad (1995 nach Radeberg eingemeindet) bewährt hat, daß sich nämlich die Stadt Radeberg nicht auf Kosten eingegliederten Gemeinden "gesundstößt". Damit dient die Regelung nach wie vor bestmöglich den Interessen der Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf und ihrer Einwohner.
2.) In § 23 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:
" (5) Absätze 1 bis 4 treten fünfzehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung außer Kraft."
Begründung:
Befristung der Vereinbarung der Streitvertretung, nachdem dies das Regierungspräsidium Dresden gegenüber dem Landratsamt wegen § 8 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung gefordert hat, obwohl das Regierungspräsidium im Fall "Cossebaude" noch 1997 eine unbefristete Streitvertretung - wie es heute sagt: "irrtümlich" - genehmigt hat.